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II. Mitgliedschaft

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen,

b) Personengesellschaften,

c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Aufnahmefähig sind nur Personen, die den Genossenschaftszweck unterstützen und deren wirtschaftliche oder sonstige Betätigung nicht den Grundsätzen der Präambel widerspricht.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und Zulassung durch den Vorstand.

(5) Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder (§ 16 Abs. 2 Buchstabe g) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung (§ 5) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) Tod eines Mitglieds (§ 7) Insolvenz eines Mitglieds (§ 7 a) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8) Ausschluss (§ 9)

§ 5 - Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen.

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.

§ 6 - Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands, sofern mit der Übertragung die Neuaufnahme eines Mitglieds in die Genossenschaft erfolgt (§ 3 gilt entsprechend).

§ 7 - Tod eines Mitglieds

(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.

(2) Sie endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgeführt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen (§ 3) erfüllt.

(3) Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.

(4) Wird das verstorbene Mitglied durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit der Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste. Die Überlassung muss dem Vorstand rechtzeitig von den Miterben schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 a - Insolvenz eines Mitglieds

Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 8 - Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 - Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
c) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt wurde;
d) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 10 - Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. (3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

a) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht;
b) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 4);
c) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2);
d) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
f) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen bzw. eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;
g) die Mitgliederliste einzusehen;
h) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts gem. § 59 GenG einzusehen.

§ 12 - Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
b) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, seiner Emailadresse, bei Personenzusammenschlüssen und juristischen Personen Änderungen der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) ein der Kapitalrücklage (§ 38 a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.