voriges Kapitel    

   

Inhaltsverzeichnis Satzung     nächstes Kapitel   

 

B. Der Aufsichtsrat

§ 21 - Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen sowie den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.

(3) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(4) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 22 - Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

(1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung:

a) die Grundsätze der Geschäftspolitik
b) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Ausnahme: über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs bis zu einem Kaufpreis unter Berücksichtigung bestehender Belastungen von 15.000 Euro pro Grundstück beschließt der Vorstand allein)
c) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden;
d) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 38, 38a;
e) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbind­­lichkeiten und stiller Beteiligungen.
f) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aufnahmevoraussetzungen bestimmen.

(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 24 Abs. 5 entsprechend.

(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.

(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 6 entsprechend.

§ 23 - Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, höchstens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Landwirtschaftliche Gemeinschaft Siegerland e. V. hat ein Vorschlagsrecht für ein Mitglied im Aufsichtsrat unbeschadet des Vorschlagsrechts der übrigen Genossenschaftsmitglieder. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder der Genossenschaft sein.

(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 32.

(3) Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.

(3a) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist.

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatz­wahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 24 - Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 32 gilt entsprechend.

(4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Abstimmung zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberu­fen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.